Zusatzklausel zu den wienerberger AGB – Stand August 2022

Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen - wie beispielsweise Verordnungen, Erlässe und sonstige staatliche Maßnahmen - und unvorhersehbare Umstände, entbinden wienerberger bis zum Wegfall dieser Hindernisse von den Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern sie nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln abgewendet werden können.

Höhere Gewalt bedeutet in diesem Zusammenhang v.a. Krieg, Aufruhr, Naturgewalten und Seuchen (Epidemien und Pandemien), sofern diese Ereignisse die vertraglichen Pflichten von wienerberger wesentlich erschweren oder sonst in Hinblick auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens unmöglich machen, insbesondere weil sie sich nachteilig auf Energie- und Rohstoffpreise auswirken. Die vertraglichen Verpflichtungen von wienerberger ruhen jedenfalls für die Dauer der vorgenannten Hindernisse, wobei dies gilt, wenn sie bei wienerberger selbst, einem von wienerberger zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten und/oder innerhalb der Lieferkette von wienerberger entstehen.

Sobald sich herausstellt, dass sich aufgrund der vorgenannten Hindernisse, die wirtschaftlichen, technischen oder sonstige Umstände in einem solchen Ausmaß verändert haben, dass wienerberger wirtschaftlich betrachtet nicht zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen liefern kann, werden sich die Parteien in Übereinstimmung mit dem Prinzip von Treu und Glauben bemühen, den Vertrag anzupassen. Die Parteien werden sich bemühen, längstens binnen drei Monaten eine einvernehmliche Lösung im Verhandlungsweg zu erzielen. Sollte eine einvernehmliche Lösung aus welchen Gründen auch immer scheitern, steht es dem Vertragspartner von wienerberger außer im Fall von Sonderanfertigungen frei, im Ausmaß der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Mit einem solchen Rücktritt stehen der zurücktretenden Partei keine Ansprüche gegen wienerberger zu.